Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen

Schachfreunde Graben-Neudorf 1954

Er führt die Tradition des seit 1954 bestehenden nicht rechtsfähigen Vereins weiter.

Der Verein hat seinen Sitz in Graben-Neudorf.

Er ist im Vereinsregister einzutragen.

Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung und Verbreitung des Schachspiels als sportliche Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Der Verein ist Mitglied des Badischen Schachverbandes e. V. im Badischen Sportbund.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§2 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. Aktiven Mitgliedern
    2. Passiven Mitgliedern
    3. Jugendlichen Mitgliedern
    4. Ehrenmitgliedern
    5. Ehrenvorständen
  2. Die Mitgliedschaft im Verein erwirbt jede natürliche Person, die schriftlich ihren Beitritt beantragt, die Satzung des Vereins anerkennt und durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zugelassen wird (Ausnahme Ehrenmitgliedschaft).
  3. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Sinne des BGB ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  4. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

§4 Ehrenmitgliedschaft

Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen:

  1. Wer mehr als 30 Jahre aktiv tätig ist.
  2. Mitglieder nach 40-jähriger Vereinszugehörigkeit
  3. Mitglieder, die sich besondere Verdienste im Sinne des §1 erworben haben.
  4. Personen des öffentlichen Lebens, die sich besondere Verdienste im Sinne des §1 erworben haben.

Über die Ernennung entscheidet der Verwaltungsrat mit 2/3 Mehrheit.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. durch Tod.
  2. durch Austritt zum Schluss des Kalenderjahres.
    Der Austritt ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Abweichungen hiervon kann der Vorstand zulassen.
  3. durch Ausschluss
    1. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung und unter Androhung des Ausschlusses nicht nachgekommen ist.
      Vor der Beschlussfassung des Vorstandes über den Ausschluss hat das betreffende Mitglied das Recht, bei einer Vorstandsitzung angehört zu werden. Der Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich zuzustellen.
    2. Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen Vereinsschädigendem Verhaltens kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden.
      Einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von einem oder mehreren Mitgliedern schriftlich gestellt werden.

§6 Beiträge

Der Verein erhebt Jahresbeiträge; sie sind zum ersten Quartal zu entrichten. Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höhe der Jahresbeiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Verein kann Umlagen erheben und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind mit der Ernennung von der Leistung der Jahresbeiträge und Umlagen befreit.

Bei Austritt oder Ausschluss werden keine Beiträge und Umlagen zurückerstattet.

§7 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Verwaltungsrat

§8 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  1. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, sie einzuberufen
    1. jährlich mindestens einmal (= ordentliche Mitgliederversammlung)
    2. auf Antrag von 1/5 der Mitglieder
    3. auf Antrag des Verwaltungsrates
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist jedem Vereinsmitglied schriftlich, spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin zuzustellen.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muß die vollständige Tagesordnung enthalten.
  4. Sie ist beschlussfähig mit den zur Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Das Verlesen des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung und aller späteren außerordentlichen Mitgliederversammlungen
    2. Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
    3. Die Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
    4. Die Wahl der Verwaltungsmitglieder
    5. Die Wahl der Kassenprüfer
    6. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    7. Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    8. Die Auflösung des Vereins
    9. Die Änderung der Satzung
  6. Stimmberechtigt ist, wer seinen Zahlungsverpflichtungen bis zum Beginn der Versammlung nachgekommen ist.Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Gültigen Stimmen.

    Es gelten folgende Ausnahmen:

    • Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
    • Ausschluss von Vereinsmitgliedern wegen Vereinsschädigendem Verhaltens mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
    • Änderung des Vereinszwecks mit einer Mehrheit von vier Fünftel
    • Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von vier Fünftel

    Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
    Stimmenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.

    Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich bei den auf der Einladung angegebenen Personen einzureichen. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

  7. Wahlen von Vorstandsmitgliedern erfolgen geheim. Sonstige Abstimmungen können durch Zuruf erfolgen. Über die Art dieser Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Über jede Mitgliederersammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. dem Spielleiter
  6. dem Jugendwart
  1. Zum Vorstand kann nur gewählt werden, wer Volljährig im Sinne des BGB und Mitglied des Vereins im Sinne §3 ist.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
  3. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
  4. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu:
    1. Aufnahme von Mitgliedern
    2. Ausschluss von Mitgliedern gemäß §5.3
    3. Tätigen von Rechtsgeschäften des Vereins
  5. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des §26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind für sich alleine vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Zu den Sitzungen des Vorstandes werden Ehrenvorstände eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht.

§10 Verwaltungsrat

  1. Er besteht aus:
    1. dem Vorstand
    2. den Mannschaftsführern
    3. einem Vertreter der Ehrenmitgliedern
    4. einem Vertreter der passiven Mitgliedern
    5. dem Materialwart
  2. Der Verwaltungsrat wird einberufen:
    1. auf Verlangen von mindestens vier Vereinsmitgliedern
    2. auf Verlangen des 1. Vorsitzenden oder des Vorstandes.

§11 Auszeichnungen

Der Verein verleiht folgende Auszeichnungen:

  1. Ehrennadel in Gold für 50-jährige Mitgliedschaft
  2. Ehrennadel in Silber für 30-jährige Mitgliedschaft
  3. Ehrennadel in Bronze für 15-jährige Mitgliedschaft

In besonderen Fällen kann der Verwaltungsrat Ehrungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder vorzeitig vornehmen.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat.

Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Gemeinde Graben-Neudorf mit der Auflage, das Spielmaterial bei den Schulen in Graben-Neudorf zu verwenden oder bei Neugründung eines Schachvereins, dieses zur Verfügung zu stellen.

Eine Übertragung des Vereinsvermögens auf Einzelpersonen ist satzungsgemäß nicht gestattet.

Graben-Neudorf, den 05. Februar 1993
Walter Zimmermann
Werner Kronbach